Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

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Ministerium für Inneres und Kommunales

Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW

 

Alle Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales  NRW (MIK) sind grundsätzlich eigenverantwortlich für ihre Bedarfsdeckung und die Durchführung entsprechender Vergabeverfahren zuständig.

 

Hiervon ausgenommen sind einige Warengruppen (z.B. Büromaterial, Papier, IT) die im Rahmen eines zentralen Landeseinkaufs für alle Behörden des Landes NRW von jeweils hierfür zuständigen Behörden beschafft werden. Des Weiteren erfolgt über die Bezirksregierungen bei einzelnen Warengruppen (z.B. Bürogeräte) eine regional konzentrierte Beschaffung, d. h. ein gebündelter, regionaler  Einkauf. Den Landesbehörden, Einrichtungen und Landesbetrieben im Geschäftsbereich des MIK ist empfohlen, sich an der regional konzentrierten Beschaffung zu beteiligen. Zudem werden im Polizeibereich Führungs- und Einsatzmittel, Uniformen und Schutzbekleidungen, Kraftfahrzeuge sowie Informations- und Kommunikationstechnik durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) in Duisburg beschafft. In allen Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben des Geschäftsbereichs werden die Beschaffungen zur Erzielung von Einsparpotentialen und zur Bündelung des Fachwissens von zentralen Vergabestellen durchgeführt.

 


Kommunen

Die Kommunen führen ihre Beschaffungen in eigener Verantwortung durch. Beschwerden gegen kommunale Vergaben werden bei Auftragswerten im Liefer- und Dienstleistungsbereich ab 200.000  € und im Baubereich ab 5 Mio. € im Verfahren nach dem Bieterrechtschutz (II. und III. Abschnitt des GWB) behandelt. Unterhalb dieser, durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte sind die Kommunen gemäß § 25 Abs. 2 GemHVO NRW gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen festlegt. Beschwerden gegen solche kommunalen Auftragsvergaben werden im Wege der allgemeinen Aufsicht durch die zuständige Kommunalaufsicht beschieden.

 

Die jeweiligen Aufsichtsbehörden sind für die

kreisangehörigen Gemeinden

die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde ( § 117 Abs. 1 GO NW )

kreisfreien Städte

die Bezirksregierungen ( § 117 Abs. 2 GO NW)

Kreise

die Bezirksregierungen ( § 57 Abs.1 KrO)

Landschaftsverbände

das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW

( § 24 LVerbO )

 

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Team das Zentralen Vergabestelle beim MIK NRW zur Verfügung:

 

Ministerium für Inneres und Kommunales NRW
Haroldstraße 5
40190 Düsseldorf
Ihre Ansprechpartnerin: Jutta Ben Lasfar (Zentrale Vergabestelle Referat 55)
Telefon: 0211 / 871 - 2569
Telefax: 0211 / 871 - 3244
jutta.ben-lasfar@im.nrw.de

 

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