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FAQ-Liste zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

FAQ-Liste zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

Stand: 21.11.2012

Hinweis: Die FAQ-Liste gibt die Rechtsauffassung der Landesregierung wieder und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gerichte oder andere rechtsauslegende Instanzen das TVgG NRW in einzelnen Punkten durchaus anders auslegen könnten.

Verwendete Abkürzungen:

GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
TVgG
Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

Inhaltsverzeichnis

  1. Anwendungsbereich
  2. Veröffentlichungspflicht
  3. Allgemeine Verfahrensfragen
  4. Tariftreue
  5. ÖPNV / SPNV / freigestellter Verkehr
  6. Mindestlohn
  7. Verpflichtungserklärungen
  8. Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer
  9. Verstöße gegen das TVgG-NRW
  10. Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung
  11. Soziale Kriterien
  12. Frauenförderung
  13. Rechtsverordnung / Übergangserlass
  1. Anwendungsbereich

    Woher weiß ein Bieter, ob im Einzelfall die Vorgaben des TVgG einzuhalten sind?

    Das TVgG richtet sich unmittelbar an die öffentlichen Auftraggeber in NRW und verpflichtet diese, bei der Vergabe von Aufträgen bestimmte gesetzliche Anforderungen einzuhalten. Die rechtliche Beurteilung, ob es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 GWB handelt und inwieweit bei einem konkreten Auftrag Vorgaben des TVgG zu berücksichtigen sind, obliegt also nicht den Bietern, sondern dem öffentlichen Auftraggeber selbst. Für die potentiellen Auftragnehmer sind alle Anforderungen des TVgG aus der Ausschreibung ersichtlich. Sollte die Ausschreibung fehlerhaft oder unvollständig sein, so haften dafür nicht die Bieter. Diese haben dafür einzustehen, dass sie die abgegebenen Erklärungen auch tatsächlich umsetzen.

    Wie grenzt man eine Dienstleistung und eine Lieferleistung ab?

    Bei der Beurteilung, ob die Kriterien für Dienstleistungen oder „nur“ für Lieferleistung zu befolgen sind, ist darauf abzustellen, ob der Schwerpunkt der Gesamtleistung auf der Lieferung eines fertigen Produktes oder auf der mit deren Bereitstellung verbundenen Dienstleistung liegt.

    Fallen unter den Begriff der Dienstleistungen auch freiberufliche Leistungen, z.B. nach der HOAI?

    Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom TVgG-NRW erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

    Ist das TVgG-NRW schon bei Aufträgen ab einem Wert von 1 Cent anwendbar? Was gilt bei Direktkäufen?

    Nach § 3 Abs. 6 VOL/A werden Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 500 EUR (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft (Direktkauf). Damit stellt der Direktkauf kein Vergabeverfahren dar. Das TVgG-NRW kommt mangels Vergabeverfahren bei Aufträgen unter 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht zur Anwendung. Landesbehörden können den Direktkauf nach den VV zu § 55 LHO NRW i. V. m. Ziffer 4 des gemeinsamen Runderlasses vom 23.12.2011 (sog. Wertgrenzenerlass) durchführen.

    Wie berechnet man die Schwellenwerte nach dem TVgG-NRW?

    Für die Frage, ab wann die im Gesetz angelegten Schwellenwerte hinsichtlich der Auftragssumme erreicht werden, gilt das allgemeine Vergaberecht (vgl. § 3 VgV). Hiernach ist die konkrete Ausschreibung entscheidend.

    Bleibt die VOL/A in NRW im Unterschwellenbereich für Kommunen weiterhin nur empfohlen?

    Das TVgG-NRW trifft keine Regelung für Kommunen bezüglich der Anwendung der VOL/A im Unterschwellenbereich.Es gelten die Bestimmungen des Runderlasses zu den kommunalen Vergabegrundsätzen des Ministeriums für Inneres und Kommunales.

    Verpflichtet das TVgG-NRW auch solche öffentlichen Auftraggeber zur Einhaltung der anderen vergaberechtlichen Verfahrensvorschriften, die bisher davon ausgenommen waren?

    Bezüglich der Entscheidung, welches Vergabeverfahren anzuwenden ist, führt das TVgG-NRW keine Änderungen herbei. Eigene Regelungen zu dieser Frage trifft das Gesetz nicht. Auch § 3 Abs. 1 S. 1 TVgG-NRW stellt keine indirekte Neuregelung der Verfahrensart dar, da er nicht allein auf die Landeshaushaltsordnung (LHO), sondern auf alle bereits bestehenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen verweist. Das macht deutlich, dass die Art des im Einzelfall anzuwendenden Vergabeverfahrens nicht geändert werden soll. Entscheidungen darüber, welche Art von Vergabeverfahren in einem bestimmten Fall durchzuführen ist, sind also auf dieselbe Weise zu treffen wie bisher.

    Ist angesichts des § 3 Abs. 6 bis 8 TVgG-NRW die Vergabe eines Auftrags in Form eines Generalunternehmervertrages möglich?

    § 3 Abs. 6 TVgG-NRW normiert den Grundsatz der Beteiligung von kleinen und mittelständischen Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben. Nach § 3 Abs. 7 TVgG-NRW sind auch unterhalb der Schwellenwerte die Auftraggeber verpflichtet, eine Vergabe getrennt nach Teillosen und Fachlosen vorzunehmen (Grundsatz der Losaufteilung).

    Der Grundsatz der Losaufteilung des § 3 Abs. 7 TVgG-NRW entspricht dabei der allgemeinen Regelung zur Berücksichtigung von Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen in § 97 Abs. 3 GWB. Eine weitergehende Erweiterung des § 97 Abs. 3 GWB durch § 3 Abs. 7 TVgG-NRW liegt nicht vor.

    In Einzelfällen ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 7 S. 2 TVgG-NRW, der dem § 97 Abs. 3 S. 2 GWB entspricht, eine Ausnahme vom Grundsatz der Losaufteilung zulässig, soweit dies aus wirtschaftlichen und technischen Gründen erforderlich ist. Eine Generalunternehmervergabe ist somit auch weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen möglich.

    Sind auch die Kirchen zur Einhaltung des TVgG-NRW verpflichtet?

    Das TVgG-NRW trifft Regelungen für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden. Gemäß § 2 Abs. 4 TVgG-NRW ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers identisch mit dem des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

    Kirchen sind grundsätzlich keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB. Auch wenn sie den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts innehaben, handelt es sich bei den Kirchen nicht um staatliche Untergliederungen oder Einrichtungen; sie erfüllen nicht die Merkmale, die § 98 Nr. 1 und 2 GWB voraussetzt. Das haben Gerichte mehrfach bestätigt. Daher sind die Kirchen weder an das TVgG-NRW noch an sonstige Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts gebunden. Teilweise bestehen stattdessen kircheninterne Vergaberegelungen.

    Nur ausnahmsweise kann gemäß § 98 Nr. 5 GWB eine Bindung an das TVgG-NRW und andere Vergabebestimmungen auch für Kirchen eintreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Kirche für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von staatlichen Stellen Mittel erhält, mit denen das Vorhaben zu mehr als 50% finanziert wird. Dann haben auch Kirchen die Vorschriften des TVgG-NRW in vollem Umfang einzuhalten.

    Ist das TVgG-NRW auch auf In-House-Vergaben anwendbar?

    Das TVgG-NRW erfasst nach § 2 Abs. 1 zwar alle Aufträge im Sinne des § 99 GWB und damit sowohl den Ober- als auch den Unterschwellenbereich, allerdings werden keine Vorgaben für In-House-Geschäfte getroffen.

    Grundsätzlich sind reine In-House-Vergaben – also solche an eigene Unternehmen mit vollständiger öffentlicher Beteiligung und einer Kontrolle wie über eigene Dienststellen – nach der Teckal-Rechtsprechung des EuGH mangels Außenwirkung keine öffentlichen Aufträge. Die Übertragung einer Aufgabe auf eine rechtlich getrennte, aber im vollen Umfange beherrschte Einheit ist mit der Erbringung durch die öffentliche Stelle selbst gleichzusetzen und daher keine Vergabe im vergaberechtlichen Sinne. Da keine Vergabe erfolgt, ist das TVgG-NRW auf solche In-House-Verfahren nicht anwendbar.

    Stehen Vorschriften des TVgG-NRW, soweit sie zu einer Erhöhung der Beschaffungskosten führen können, im Widerspruch zu den Bestimmungen, die für Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept (HSK-Kommunen) gelten?

    Nein, ein solcher Widerspruch besteht nicht. Auch HSK-Kommunen müssen sich nicht in jedem Falle für das Angebot mit dem niedrigsten Preis entscheiden, sondern unter Abwägung aller Umstände das wirtschaftlichste Angebot wählen. Die Wirtschaftlichkeit bestimmt sich nach dem geltenden Recht, so dass die HSK-Kommunen ihrer Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch unter Anwendung des TVgG-NRW gerecht werden können. Dass das TVgG-NRW eventuell höhere Beschaffungskosten im Einzelfall nach sich ziehen kann, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, da die Kommune zur Einhaltung des TVgG-NRW verpflichtet ist.

    Ab wann gilt das TVgG-NRW für Vergabeverfahren?

    Das Gesetz gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem 01.05.2012 beginnen. Begonnen hat ein Vergabeverfahren dann, wenn eine Bekanntmachung oder Versendung der Vergabeunterlagen erfolgt ist und damit der öffentliche Auftraggeber den Wettbewerb eröffnet hat.

    Gelten die Anlagen zum Übergangserlass zum TVgG-NRW nur für öffentliche Aufträge von Landesbehörden oder auch für die Kommunen?

    Verpflichtend gilt der Runderlass einschließlich seiner Anlagen nur für Landesbehörden. Allerdings werden die getroffenen Regelungen auch den Kommunen zur Anwendung empfohlen.

    Wie stehen die Runderlasse vom 02.12.2010 (verlängert mit Erlass vom 13.12.2011) und vom 22.03.2006 des Min. für Inneres und Kommunales NRW zum TVgG-NRW im Verhältnis? Wie sind die Widersprüche bzgl. der Wertgrenzen mit § 3 VOB/A zu bewerten?

    Der Runderlass vom 22.3.2006 richtet sich an kommunale öffentliche Auftraggeber und regelt die maßgeblichen Vergabegrundsätze unterhalb der durch die EU vorgegebenen Schwellenwerte. Die in diesem Runderlass enthaltene Wertgrenzenregelung (Nr. 7) wird mit dem Ziel der Beschleunigung bei der Vergabe durch den Runderlass vom 2.12.2010 - verlängert mit Erlass vom 31.12.2011 - modifiziert. Beide Erlasse sind neben dem TVgG-NRW anzuwenden. Nr. 4 S. 1 des Runderlasses vom 22.3.2006 sieht vor, dass die VOB-Vorschriften grundsätzlich angewendet werden sollen. Die Wertgrenzenregelung bleibt gem.

    Nr. 4 S. 2 davon unberührt und geht als Spezialvorschrift vor. Sie versteht sich als ein für zulässig befundener Rechtsrahmen, innerhalb dessen die Kommunen je nach örtlichen Gegebenheiten individuelle Wertgrenzen festlegen können. Insofern steht die Regelung den - niedrigeren - Wertgrenzen des § 3 VOB/A auch nicht entgegen.

  2. Veröffentlichungspflicht

    Wann besteht eine Beschaffungsabsicht im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 TVgG, die eine Veröffentlichungspflicht auslöst?

    Eine Beschaffungsabsicht im Sinne der Norm besteht dann, wenn die Entscheidung zur Beschaffung am Markt getroffen wurde.

    Ab welcher Auftragssumme besteht Binnenmarktrelevanz?

    Binnenmarktrelevanz besteht immer dann, wenn ein Interesse derWirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an demfraglichen Auftrag nicht ausgeschlossen werden kann.

    Ob Binnenmarktrelevanz besteht, ist für jeden Einzelfall gesondert zu beantworten.Der Auftragswert ist zwar von Bedeutung, eine feste Grenze existiert jedoch nicht. Somag bei Bauaufträgen in grenzfernen Regionen in bestimmten Fällen eine Schwellevon 100.000 EUR vertretbar sein, während etwa im Ruhrgebiet oder am Niederrheinein Auftrag im Wert von 10.000 EUR bereits Binnenmarktrelevanz aufweisen kann.Hier können Arbeitnehmer aus den Niederlanden ohne besonderen Aufwand täglichzur Baustelle anreisen, so dass der Auftrag von Interesse für niederländischeUnternehmen sein kann.

    Die Aspekte der Einzelfallbetrachtung sollten in jedem Falle aktenkundig gemachtwerden, damit die Entscheidung einer eventuellen Nachprüfung standhalten kann.Da der Gesetzgeber den Verzicht auf die Veröffentlichung nur als Ausnahme beimVorliegen besonderer Umstände vorsieht, erscheint in allen Zweifelsfällen eineVeröffentlichung der Vergabeabsicht empfehlenswert.

    In allen Fällen, in denen eine öffentliche Ausschreibung oder einTeilnahmewettbewerb durchgeführt wurde, ist aufgrund der einhergehendenVeröffentlichungspflicht die Binnenmarktrelevanz von Aufträgen nicht zu prüfen.

    Ist eine grenzüberschreitende Bedeutung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 TVgG-NRW bei grenzfernen öffentlichen Auftraggebern im Regelfall zu verneinen?

    Nein, eine Veröffentlichung ist nur dann nicht erforderlich, wenn besondere Umstände nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 TVgG-NRW vorliegen. Die Annahme, dass eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht bei grenzfernen öffentlichen Auftraggebern die Regel ist, verkehrt dieses Verhältnis. Erforderlich sind besondere Umstände, die eine Veröffentlichung entbehrlich machen. Bei Bagatellaufträgen kann dies der Fall sein.

    Besteht auch dann eine Veröffentlichungspflicht, wenn der Auftrag keine Binnenmarktrelevanz aufweist?

    Für Aufträge ohne Binnenmarktrelevanz besteht keine Veröffentlichungspflicht aus § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 TVgG-NRW. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 i.V.m. Nr. 2 S. 2 TVgG-NRW. Unberührt bleiben Veröffentlichungspflichten aus anderen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften.

    Unabhängig von einer Binnenmarktrelevanz sieht § 3 Abs. 8 S. 1 TVgG-NRW zur Förderung des Mittelstandes vor, dass alle Ausschreibungen in elektronischer Form auch auf der zentralen Vergabeplattform des Landes veröffentlicht werden sollen. Landesbehörden sind zu dieser Maßnahme verpflichtet, während Kommunen ein gebundenes Ermessen zusteht.

    Wie detailliert müssen die Hinweise auf die Anwendbarkeit des TVgG-NRW in der Bekanntmachung des Auftrags schon sein?

    Aus 2.2 des Übergangserlasses zum TVgG-NRW ergibt sich folgendes:

    „Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, welche Verpflichtungserklärungen die Bieterinnen bzw. Bieter, deren Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer oder Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, gemäß der Vorgaben des § 4 TVgG-NRW in Verbindung mit § 8 TVgG-NRW sowie der §§ 17 und 18 TVgG-NRW abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärungen müssen mindestens die Inhalte berücksichtigen, die in dem Muster der Anlage 1 vorgegeben sind. Ebenso sind mindestens die Inhalte der als Anlagen 2 und 3 beigefügten Muster der besonderen Vertragsbedingungen zu verwenden.“ Für die Verpflichtungserklärungen gemäß § 4 TVgG-NRW ergibt sich dies auch aus § 8 Abs. 1 TVgG-NRW.

    Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen Unterlagen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen wann abzugeben sind.

    Müssen die Veröffentlichungen auf www.vergabe.nrw.de gem. § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 TVgG-NRW entsprechend § 12 Abs. 1 VOL/A auch auf www.bund.de zu finden sein?

    Das TVgG-NRW legt für seinen Anwendungsbereich in § 3 Abs. 3 S. 2 TVgG - NRW lediglich eine Veröffentlichungspflicht für öffentliche Auftraggeber des Landes auf www.vergabe.nrw.de fest; für andere öffentliche Auftraggeber wird die Veröffentlichung auf der Vergabeplattform des Landes nur empfohlen. Anderweitige Veröffentlichungspflichten bleiben durch die Regelungen des TVgG-NRW gem. § 3 Abs. 1 TVgG-NRW unberührt. Die Entscheidung darüber, ob eine Pflicht zur Veröffentlichung auch auf www.bund.de besteht, ist also auf dieselbe Weise zu treffen wie zuvor.
  3. Allgemeine Verfahrensfragen

    Dürfen die sozialen, gleichstellungs-, integrationspolitischen sowie ausbildungsfördernden Aspekte gem. § 3 Abs. 5 S. 2 TVgG-NRW bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Zuschlagsentscheidung gem. § 3 Abs. 5 S. 1 berücksichtigt werden, oder verstößt das gegen den Trennungsgrundsatz von Eignungs- und Zuschlagskriterien?

    Richtig ist, dass unternehmensbezogene Eignungskriterien grundsätzlich nicht noch einmal bei der leistungsbezogenen Wertung der Angebote berücksichtigt werden dürfen. Die sozialen, gleichstellungs-, integrationspolitischen sowie ausbildungsfördernden Aspekte in § 3 Abs. 5 S. 2 TVgG-NRW sind nur dann bei der Wertung zulässig zu berücksichtigen, wenn es sich um Kriterien handelt, die sich auf die Leistung beziehen und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.

    Soziale, gleichstellungs-, integrationspolitische sowie Ausbildungsfördernde Aspekte können grundsätzlich, je nach Ausgestaltung, sowohl Eignungs- als auch Zuschlagskriterien sein. Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie – VKR). In Erwägungsgrund 1 der VKR wird klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit haben, im Rahmen der Zuschlagskriterien auf Bedürfnisse der betroffenen Allgemeinheit, einschließlich im ökologischen und/oder sozialen Bereich, einzugehen, sofern derartige Kriterien im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Auch Art. 53 Abs. 1 VKR erlaubt dem öffentlichen Auftraggeber bei der Erteilung des Zuschlags neben der Wirtschaftlichkeit des Angebots verschiedene andere Kriterien wie z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist zu berücksichtigen, sofern es sich um mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien handelt.

    Gibt es Unterschiede zwischen der durch § 6 Abs. 2 VOB/A bzw. § 2 Abs. 2 VOL/A getroffenen Losvergabe-Regelung und der Regelung aus § 3 Abs. 7 TVgG-NRW?

    Nein. Alle Regelungen sind an § 97 Abs. 3 GWB angelehnt, der das Ziel der Mittelstandsförderung hat.
  4. Tariftreue

    Warum gilt § 4 Abs. 1 TVgG-NRW bereits bei Kleinstaufträgen, während der Mindestlohn nach § 4 Abs. 3 TVgG-NRW erst ab einem Auftragswert von 20.000 EUR zu zahlen ist?

    § 4 Abs. 1 TVgG-NRW nimmt Bezug auf das Tarifvertragsgesetz und das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das unabhängig vom Auftragswert Geltung hat. § 4 Abs. 3 TVgG-NRW stellt im Gegensatz zu § 4 Abs. 1TVgG-NRW eine eigene, vergabespezifische Regelung dar und ist erst ab 20.000 EUR Auftragswert anwendbar

    Sind schon bei Aufträgen ab einem Wert von 1 Cent Eigenerklärungen nach § 4 Abs. 1 TVgG-NRW abzugeben?

    § 4 Abs. 1 TVgG-NRW findet insoweit Anwendung, als er auf das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) verweist. Dessen Regelungen sind stets einzuhalten. § 8 TVgG-NRW, der zusätzlich die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verlangt, ist allerdings erst ab 20.000 EUR anzuwenden (§ 2 Absatz 5 Satz 2 TVgG-NRW).
  5. ÖPNV / SPNV / freigestellter Verkehr

    Fällt auch der freigestellte Verkehr unter das TVgG-NRW?

    Gemäß § 2 Abs. 2 TVgG-NRW gilt das Gesetz auch für öffentliche Aufträge für Verkehre im Sinne von § 1 der Freistellungsverordnung.

    Gilt für den freigestellten Verkehr § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 TVgG-NRW?

    Nach der Definition in § 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und § 2 Regionalisierungsgesetz (RegG) müssen öffentliche Personenverkehre allgemein für jeden zugänglich sein. Die Freistellungsverkehre sind jedoch nur ganz bestimmten Personenkreisen zugänglich, z.B. Schülern oder Menschen mit Behinderung für die Beförderung zu oder von der Schule oder einer Betreuungseinrichtung. Damit gehören diese Verkehre nicht zum öffentlichen Personenverkehr.

    Für die Freistellungsverkehre kann folglich nur § 4 Abs. 3 TVgG-NRW zur Anwendung kommen. Öffentliche Aufträge dürfen somit nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsvergabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne die Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindestentgelt von 8,62 Euro zu zahlen.

    Gibt es schon eine Auswahl einschlägiger und repräsentativer Tarifverträge für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs?

    Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales hat eine Rechtsverordnung gemäß §§ 4 Abs. 2 S. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 TVgG-NRW erlassen, durch die ein beratender Ausschuss eingerichtet wird. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge zu ermitteln. Welches Tarifvertragswerk auf einen bestimmten Auftrag anwendbar ist, kann der Bieter aus der jeweiligen Ausschreibung ersehen.

    Welches Entgelt muss den Arbeitnehmern im öffentlichen Personenverkehr gezahlt werden, solange noch keine repräsentativen Tarifverträge bestimmt wurden?

    Nach dem Übergangserlass zum TVgG-NRW ist unter Anwendung des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 TVgG-NRW für diese Zeit das Mindeststundenentgelt von 8,62 EUR zu zahlen.

    Wie ist vorzugehen, wenn mehrere einschlägige und repräsentative Tarifverträge bestimmt werden?

    Wenn mehrere Tarifverträge das Kriterium der Repräsentativität erfüllen und per Rechtsverordnung als solche festgelegt worden sind, muss ein Bieter mindestens das Entgelt eines dieser Tarifverträge zahlen. Eine Kombination von Bestandteilen mehrerer Tarifverträge aufgrund eines Sachgruppenvergleiches kommt nicht in Betracht. Das Entgelt eines repräsentativen Tarifvertrages stellt ein Mindestentgelt dar, das durch übertarifliche Leistungen selbstverständlich überschritten werden kann. Ist der Bieter an einen repräsentativen Tarifvertrag gebunden, so bleibt er natürlich arbeitsrechtlich an diesen gebunden und kann nicht einen anderen repräsentativen Tarifvertrag wählen.

    Ist ein einschlägiger und repräsentativer Tarifvertrag nur hinsichtlich des zu zahlenden Lohns oder auch in seinen sonstigen Bestandteilen anwendbar?

    Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 TVgG-NRW ist das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen. Ein repräsentativer Tarifvertrag kann neben dem monatlichen Entgelt bzw. dem Stundenentgelt weitere Vergütungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Erschwerniszuschläge regeln. Bei der Auftragsausführung sind den eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diese Entgeltbestandteile ebenfalls zu zahlen. Weitere tarifvertragliche Regelungen sind nicht zwingend anzuwenden.

    Muss der Auftraggeber im Bereich des öffentlichen Verkehrs darauf hinweisen, welcher Tarifvertrag repräsentativ ist und wie hoch das Stundenentgelt ist?

    Gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 TVgG-NRW muss der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen die repräsentativen Tarifverträge aufführen, sobald sie in der entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt worden sind. Hingegen ist er nicht verpflichtet, einzelne Inhalte dieser Tarifverträge – z.B. Stundenentgelte – wiederzugeben. Hier obliegt es dem Bieter selbst, bei Bedarf entsprechende Informationen einzuholen.

    Müssen bei Vergaben im Bereich des ÖPNV mehrere Einzeltouren eines Auftraggebers zusammengefasst werden oder kann jede Einzeltour für sich betrachtet werden, wenn es um das Erreichen des Schwellenwerts von 20.000 EUR geht?

    Ein öffentlicher Auftraggeber hat ein bestimmtes Kontingent von Fahrten zu vergeben. Eine Aufteilung dieses Gesamtauftrags in Teil- und Fachlose ist nach § 3 Abs. 7 TVgG-NRW grundsätzlich vorzunehmen. Diese Lose sind nur gerade so umfangreich zu gestalten, wie es wirtschaftlich und technisch notwendig ist. So ist es sicherlich denkbar, dass Lose nur je eine bestimmte Tour umfassen. Bei der Beurteilung, ob der Schwellenwert von 20.000 EUR erreicht ist, sind jedoch nicht die einzelnen Lose, sondern der gesamte Beschaffungsvorgang zu betrachten. Andernfalls könnte durch eine bestimmte Art der Ausschreibung das Erreichen der Schwellenwerte verhindert werden. Auch die Aufteilung eines logisch zusammenhängenden Beschaffungsvorgangs in mehrere einzelne Vergabeverfahren statt in Lose kann das Erreichen der Schwellenwerte nicht verhindern, da diese ebenfalls als Gesamtheit betrachtet werden müssen.

    Fallen unter den Begriff der öffentlichen Dienstleistungsaufträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auch Dienstleistungskonzessionen und reine Beihilferegelungen oder nur öffentliche Aufträge im vergaberechtlichen Sinne?

    Unter den Anwendungsbereich des TVgG-NRW fallen alle Vergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Dies sind Dienstleistungsaufträge im straßengebundenen ÖPNV, die unter Beachtung der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgesehenen Verfahren vergeben werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2), Dienstleistungskonzessionen im straßengebundenen ÖPNV, auch wenn diese im Wege der Direktvergabe vergeben werden (Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung) sowie Dienstleistungsaufträge im schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV), wenn diese im Wege der Direktvergabe vergeben werden (Art. 5 Abs. 6).

    Fallen auch die eigenwirtschaftlichen Verkehre unter das TVgG-NRW?

    Eigenwirtschaftliche Verkehre i.S.d. § 8 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fallen wie Inhouse-Beauftragungen nicht in den Anwendungsbereich des TVgG - NRW. Zu beachten ist, dass mit der am 01.01.2013 in Kraft getretenen Novelle des PBefG der Begriff des eigenwirtschaftlichen Verkehrs wesentlich verengt worden ist, mit der Folge, dass künftig nur noch wenige Verkehrsleistungen als eigenwirtschaftlich gelten. Nach der Neufassung des § 8 Absatz 4 PBefG sind nur die Verkehre eigenwirtschaftlich, deren Aufwand gedeckt wird durch die Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen aufgrund von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Die neue Definition der Verkehrsleistungen ist für alle Beauftragungen nach Inkrafttreten des PBefG zu berücksichtigen.
  6. Mindestlohn

    Welcher Stundenlohn muss gezahlt werden, wenn der Mindestlohn nach dem AEntG oder das Stundenentgelt in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag unter dem des im TVgG-NRW festgeschriebenen Mindeststundenentgeltes von 8,62 Euro liegt?

    Gemäß § 4 Abs.4 TVgG-NRW gilt das Günstigkeitsprinzip, das heißt in diesen Fällen muss das Mindeststundentgelt von 8,62 Euro nach dem TVgG-NRW gezahlt werden.

    Für welche Wirtschaftszweige sind Mindestentgelte nach dem Mindestarbeitsbedingungengesetz festgelegt?

    Ein auf dem MiarbG beruhendes Mindestentgelt gilt bislang für keine Branche, da die Bundesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 MiArbG noch nicht erlassen hat. Damit ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1 S. 2 TVgG-NRW zurzeit ohne praktische Bedeutung.

    Erhalten geringfügig Beschäftigte den vergaberechtlichen Mindestlohn von 8,62 Euro brutto oder netto?

    Der Gesetzgeber beabsichtigt, mittels des Tariftreue- und Vergabegesetzes Lohndumping im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verhindern. Dazu gehört auch, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Regelungen zu Tariftreue und Mindestlohn geschützt werden. Daher ist die gesetzliche Regelung so ausgestaltet, dass die geringfügig Beschäftigten den Mindestlohn von 8,62 EUR auch tatsächlich netto erhalten. Die Pauschalabgaben kommen hinzu; eine Verrechnung ist nicht zulässig.

    Wie kann ein Unternehmer, der nicht Zeit- sondern Akkordlohn zahlt, die Vorgaben des TVgG-NRW einhalten?

    Wenn eine Entlohnung bisher nicht auf Zeitbasis, sondern anhand einer anderen Größe erfolgt, so bestehen zwei Möglichkeiten: Zunächst kann eine Umstellung auf einen Zeitlohn in Betracht gezogen werden, um die gesetzlichen Vorgaben unmittelbar und eindeutig zu erfüllen.

    Als Alternative kann die bisherige Entgeltform beibehalten werden. Dann muss der potentielle Auftragnehmer jedoch dem öffentlichen Auftraggeber anhand eines transparenten und nachvollziehbaren Umrechnungskonzepts glaubhaft machen, dass jeder Arbeitnehmer im Durchschnitt mindestens ein Entgelt von 8,62 EUR für jede Stunde Arbeit erhält. Dabei bietet es sich an, die auch in anderen Zusammenhängen geltenden Berechnungsmethoden – z.B. in der Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung oder bei den Kontrollen des Zolls – anzuwenden.

    Muss ein Unternehmer, der seine Leistung durch dieselben Mitarbeiter an öffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen Bundesländern erbringt, allen Mitarbeitern den Mindestlohn von 8,62 EUR zahlen?

    Er muss jedenfalls sicherstellen und auf Verlangen nachweisen, dass seine Mitarbeiter für die Zeit, die sie zur Erfüllung von Aufträgen aufwenden, die dem TVgG-NRW unterfallen, das vorgesehene Mindestentgelt erhalten.

    Welcher Stundenlohn muss gezahlt werden, wenn Beschäftigte in ihrer Arbeitszeit für verschiedene Auftraggeber gleichzeitig tätig werden, von denen einer oder einige, aber nicht alle Auftraggeber dem TVgG-NRW unterliegen, z.B. weil es private Auftraggeber sind und diese Tätigkeiten von den Aufträgen, die dem TVgG-NRW unterliegen nicht trennbar sind, und wie erfolgt der Nachweis?

    Das Mindestentgelt von € 8,62 ist anteilig für die Arbeitszeit zu zahlen, die auf die Erfüllung der dem TVgG-NRW unterliegenden Aufträge entfällt. Beispielsweise bei der gleichzeitigen Bearbeitung von Aufträgen über Briefdienstleistungen, die dem TVgG-NRW unterfallen und solchen, die ihm nicht unterfallen, bestimmt sich das Entgelt nach dem Verhältnis der im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum nach TVgG-NRW bearbeiteten Briefmengen zu den sonstigen Briefmengen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der gesamten, einschließlich der nach TVgG-NRW bearbeiteten Briefmengen im Verhältnis zu der nach dem TVgG-NRW bearbeiteten Menge, und den Lohnlisten des Auftragnehmers.

    Können Einmalzahlungen bei der Bestimmung des Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 TVgG-NRW anteilig berücksichtigt werden?

    Nur soweit sie tarif- oder arbeitsvertraglich abgesichert sind und zum arbeitsrechtlich geschuldeten Entgelt zählen.

    Muss ein Bieter auch dann die gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten offenlegen, wenn er bereits erklärt hat, dass diese ohne tarifliche Bindung wenigstens 8,62 EUR pro Stunde erhalten?

    Ja, das TVgG-NRW sieht die Offenlegungspflicht als eigenständige Verpflichtung in § 4 Abs. 3 S. 2 TVgG-NRW vor.

    Gilt der Mindestlohn auch für Ehrenämter, Praktikanten und Absolventen eines FSJ?

    § 4 Abs. 1, 5 TVgG-NRW verweisen für ihren Anwendungsbereich auf das Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die für Ehrenämter, Praktikanten und Absolventen eines FSJ nicht gelten. § 4 Abs. 2, 3 TVgG-NRW sprechen hingegen von Beschäftigten, nehmen aber Auszubildende aus.

    § 4 Abs. 2, 3 TVgG-NRW bezwecken, dass solchen Beschäftigten, die ein „reguläres“ Arbeitsentgelt erhalten, auch tatsächlich das in einem repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt oder ein Mindeststundenentgelt von 8,62 EUR erhalten. Ehrenämter, die lediglich eine Aufwandentschädigung erhalten, Praktikanten, die lediglich eine der Höhe nach eher der Aufwandsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten, oder Absolventen eines FSJ, die lediglich ein Taschengeld erhalten, sind hiervon nicht erfasst.

    Wie verhält sich die Erklärung, dass Leiharbeitnehmer bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie regulär Beschäftigte, zu § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)?

    Der im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW) verankerte Grundsatz der gleichen Entlohnung für Zeitarbeitnehmer (vgl. § 4 Abs. 5 TVgG-NRW) bedeutet, dass der sogenannte Tarifvorbehalt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe nicht anzuwenden ist, sondern dass Zeitarbeitnehmern die gleiche Entlohnung zu zahlen ist, wie sie vergleichbaren Stammbeschäftigen (des öffentlichen Auftragnehmers) zu zahlen wäre. Die Entlohnung in diesem Sinne umfasst neben dem monatlichen Entgelt bzw. dem Stundenentgelt die weiteren finanziellen Vergütungs¬bestandteile wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Er¬schwerniszuschläge. Bei der Auftragsausführung für den öffentlichen Auftraggeber sind den eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern diese Entgeltbestandteile ebenfalls zu zahlen.
  7. Verpflichtungserklärungen

    Gibt es Vordrucke der einzureichenden Erklärungen, die die ausschreibende Stelle verwenden kann?

    Ja, die Vordrucke können auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de unter dem Stichwort Tariftreue- und Vergabegesetz NRW im Download-Bereich oder im Formularserver heruntergeladen werden.

    Muss der Auftraggeber die abzugebenden Verpflichtungserklärungen den Vergabeunterlagen beifügen oder genügt ein Hinweis, so dass sich der Bieter die Erklärungen selbst aus dem Internet herunterladen muss?

    Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich nicht aus dem TVgG-NRW, sondern aus den allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen. Mit den Vordrucken für Verpflichtungserklärungen nach dem TVgG-NRW ist also so zu verfahren, wie auch mit anderen Vordrucken umgegangen wird. In jedem Falle muss der Auftraggeber die einzureichenden Verpflichtungserklärungen in den Vergabeunterlagen genau bezeichnen und diesen den Vergabeunterlagen beifügen.

    Sind schon bei Aufträgen ab einem Wert von 1 Cent Eigenerklärungen nach § 4 Abs. 1 TVgG-NRW abzugeben?

    Nein. § 4 Abs. 1 TVgG-NRW findet insoweit Anwendung, als er auf das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) verweist. Dessen Regelungen sind stets einzuhalten. § 8 TVgG-NRW, der zusätzlich die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verlangt, ist allerdings erst ab 20.000 EUR anzuwenden.

    Muss ein Bieter auch dann die gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten offenlegen, wenn er bereits erklärt hat, dass diese ohne tarifliche Bindung wenigstens 8,62 EUR pro Stunde erhalten?

    Ja, das TVgG-NRW sieht die Offenlegungspflicht als eigenständige Verpflichtung in § 4 Abs. 3 S. 2 TVgG-NRW vor.

    Sind schon bei Aufträgen ab einem Wert von 1 Cent Eigenerklärungen nach § 18 TVgG-NRW abzugeben? Was gilt bei Direktkäufen?

    Nach § 3 Abs. 6 VOL/A werden Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 500 EUR (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft (Direktkauf). Damit stellt der Direktkauf kein Vergabeverfahren dar. Das TVgG-NRW kommt mangels Vergabeverfahren bei Aufträgen unter 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht zur Anwendung. Landesbehörden können den Direktkauf nach den VV zu § 55 LHO NRW i. V. m. Ziffer 4 des gemeinsamen Runderlasses vom 23.12.2011 (sog. Wertgrenzenerlass) durchführen.

    Können die Eigenerklärungen gemäß § 18 TVgG-NRW bei geringwertigen Vergaben – z.B. beim einfachen Einkauf von Büroartikeln – auch mündlich abgegeben werden?

    Nein, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen sind gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 TVgG-NRW in jedem Falle schriftlich abzugeben. Auf den Direktkauf findet das TVgG-NRW jedoch keine Anwendung, so dass bei einem Einkauf von Büroartikeln bis zu 500 (ohne Umsatzsteuer) Euro keine Erklärung abzugeben ist.

    Darf ein öffentlicher Auftraggeber pauschalierte und in die Zukunft gerichtete Verpflichtungserklärungen fordern, in denen Unternehmen zusichern, ihren Verpflichtungen nach § 4 TVgG-NRW für alle Vergabeverfahren, an denen sie sich beteiligen, nachzukommen?

    Die nach den TVgG-NRW erforderlichen Verpflichtungserklärungen sind auftragsbezogen je Vergabeverfahren zu fordern. In Zukunft gerichtete pauschale Erklärungen ohne konkreten Bezug zu einem Vergabeverfahren sind nicht zulässig.

    Gilt die Nachforderungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 TVgG-NRW auch für Nachweise gem. § 7 TVgG-NRW?

    Das TVgG-NRW sieht eine solche Nachforderungspflicht gem. § 8 Abs. 2 TVgG-NRW auch für Nachweise gem. § 7 TVgG-NRW nicht vor. Allerdings soll § 8 Abs. 2 TVgG – NRW entsprechend auf Nachweise gem. § 7 TVgG NRW angewendet werden. Es ist jedoch geplant, in der Durchführungsverordnung zum TVgG-NRW klarzustellen, dass hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien i.S. vom § 5 Nr. 3 AEntG gemäß § 7 Absatz 1 TVgG-NRW eine Pflicht zur Vorlage entsprechender Nachweise besteht.

    Was ist bei der Nachforderungsregelung gem. § 8 Abs. 2 TVgG-NRW unter einer „…angemessenen, vom öffentlichen Auftraggeber kalendermäßig zu bestimmenden Frist…“ zu verstehen?

    Das § 8 Abs. 2 TVgG-NRW enthält bewusst eine solch offene Regelung und keinen Verweis auf § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A („... spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen“). Der öffentliche Auftraggeber soll eine Ermessensentscheidung über die Angemessenheit der Frist treffen können. Diese Ermessensentscheidung ist an den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auszurichten. § 8 Abs. 2 TVgG-NRW entspricht daher § 18 Abs. 1 VOL/A, der ebenfalls „ausreichende Fristen“ vorsieht.
  8. Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer

    Wie beurteilt man, ob ein Nachunternehmer eine Dienstleistung oder eine Lieferleistung erbringt?

    Ob ein Nachunternehmer die Kriterien für Dienstleistungen oder „nur“ für Lieferleistungen befolgen muss, hängt davon ab, wie seine unmittelbare Leistung einzuordnen ist. Dies beurteilt sich nicht speziell nach dem TVgG-NRW, sondern die Beurteilung richtet sich nach den allgemeinen rechtlichen Regelungen.

    Gelten die Schwellenwerte des TVgG-NRW auch in Bezug auf die Aufträge an Nachunternehmer oder werden diese immer erfasst, wenn der öffentliche Auftrag unter das TVgG-NRW fällt?

    Die Schwellenwerte gelten nicht für Nachunternehmeraufträge. Ein solches Verständnis widerspräche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Schwellenwerte des § 2 Abs. 5 TVgG-NRW beziehen sich inhaltlich auf den Wert des öffentlichen Auftrags. Zudem geht aus § 9 TVgG-NRW hervor, dass ein eventueller Nachunternehmer immer dann eine Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG-NRW abgeben muss, wenn auch der Bieter dazu verpflichtet ist.

    Vor allem jedoch würde ein Schwellenwert im Kettenverhältnis auch eine Umgehung wesentlicher Regelungen des TVgG-NRW ermöglichen. Der Auftragnehmer eines großen öffentlichen Auftrags könnte durch den Einsatz von Subunternehmern mit entsprechend geringen Auftragswerten dafür sorgen, dass die eingesetzten Arbeitnehmer dem Schutz des TVgG-NRW nicht in vollem Umfange unterfallen würden, insbesondere der einschlägige Mindestlohn nicht zu zahlen wäre.

    Bezieht sich der Begriff „entlohnt“ in § 4 Abs. 5 TVgG-NRW nur auf den regelmäßigen Stundenlohn oder auch auf tarifvertragliche Einmalzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld)?

    Für die Frage, wie sich die nach § 4 Abs. 5 TVgG-NRW bei dem Einsatz von Zeitarbeitnehmern zu beachtende gleiche Entlohnung bestimmt, kann an die entsprechenden Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) angeknüpft werden. Die Entlohnung in diesem Sinne umfasst neben dem monatlichen Entgelt bzw. dem Stundenentgelt die weiteren finanziellen Vergütungsbestandteile wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Erschwerniszuschläge. Bei der Auftragsausführung sind den eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diese Entgeltbestandteile ebenfalls zu zahlen. Weitere tarifvertragliche Regelungen sind nicht zwingend anzuwenden.
  9. Verstöße gegen das TVgG-NRW

    Welche Sanktionen können ein Unternehmen treffen, das gegen seine Pflichten nach dem TVgG-NRW verstößt?

    Je nach Lage des Falles und nach Art des Verstoßes kommen die folgenden Sanktionen in Betracht:

    - Zahlung einer Vertragsstrafe (§ 12 Abs. 1 TVgG-NRW)

    - Recht des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung (§ 12 Abs. 2 TVgG-NRW)

    - Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb (§ 13 TVgG-NRW)

    - Ahndung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR

    Müssen auch die Auftraggeber bei Verstößen gegen das TVgG-NRW mit Folgen rechnen?

    Der Verstoß eines öffentlichen Auftraggebers gegen das Gesetz wird bei sog. Oberschwellenverfahren im Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern aufgrund der Beschwerde eines Bieters sanktioniert. Unabhängig davon unterliegt die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben durch die Kommunen der allgemeinen Rechtsaufsicht im Sinne der Kommunalaufsicht gem. § 119 GO NRW.

    Kann die Vertragsstrafe nach dem TVgG-NRW aufgrund der Begrenzung auf 5 % Vertragsstrafenansprüche aus anderen Gründen schmälern?

    Ja. In § 12 Abs. 1 TVgG-NRW wird die Vertragsstrafenhöhe insgesamt auf 5 % begrenzt. Dies entspricht der BGH-Rechtsprechung zur Notwendigkeit von Vertragsstrafenbegrenzungen in Bauverträgen.

    Wurde die Prüfbehörde bereits eingerichtet oder ist sie noch in der Vorbereitung?

    Die Prüfbehörde befindet sich in Vorbereitung.

    Welche Punkte unterliegen der Kontrolle der Prüfbehörde?

    Der Prüfumfang der Prüfbehörde richtet sich nach den Vorgaben des § 15 TVgG-NRW und umfasst neben der Zahlung eines vergabespezifischen Mindestlohns von 8,62 EUR nach § 4 Abs. 3 TVgG-NRW auch die Einhaltung der für den ÖPNV noch festzulegenden Vorgaben der repräsentativen Tarifverträge nach § 4 Abs. 2 TVgG-NRW. Weiter kann auch die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften geprüft werden oder auch die Einhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes bei Leiharbeitskräften, sofern solche bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages eingesetzt werden.

    Können sich unterlegene Bieter darauf berufen, dass der öffentliche Auftraggeber die Vorgaben des TVgG-NRW nicht eingehalten hat?

    Das ist grundsätzlich möglich. Aber nur solche Regelungen, die drittschützenden Charakter haben, können von unterlegenen Bietern angegriffen werden. Welche Regelungen dies sind, ist im Einzelfall zu prüfen und wird voraussichtlich erst durch die Rechtsprechung näher konkretisiert werden.
  10. Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung

    Wie verhalten sich § 17 Abs. 4 und Abs. 5 des TVgG-NRW zueinander und worin genau unterscheiden sich diese Regelungen?

    Laut § 17 Abs. 4 TVgG-NRW sollen im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung Anforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ausdrücklich genannt werden, wobei ein Nachweis durch Umweltzeichen oder andere gleichwertige und geeignete Mittel erfolgen kann.

    § 17 Abs. 5 TVgG-NRW enthält konkretisierende Regelungen dazu, wie man diese Umweltgütezeichen und die ihnen zugrunde liegenden technischen Anforderungen diskriminierungsfrei in das Vergabeverfahren einbringen kann. Die Rechtsprechung des EuGH gebietet hier die Beachtung bestimmter inhaltlicher und formeller Anforderungen, die in dieser Vorschrift aufgegriffen werden.

    Näheres zur praktischen Umsetzung des § 17 TVgG-NRW wird die Durchführungsverordnung zum TVgG-NRW regeln, die voraussichtlich im Herbst in Kraft treten soll.

    Sind im Unterschwellenbereich entsprechend § 4 Abs. 10 S. 1 VgV Einsatzfahrzeuge aus der Umwelt- und Energieeffizienzprüfung gem. § 17 TVgG-NRW herauszunehmen?

    Auch § 4 Abs. 10 VgV stellt Einsatzfahrzeuge nicht von einer Umwelt- und Energieeffizienzprüfung frei. Gem. § 4 Abs. 10 S. 1 VgV gelten die verpflichtenden Vorgaben aus § 4 Abs. 7 VgV zwar nicht für Einsatzfahrzeuge. Gem. § 4 Abs. 10 S. 2 VgV sind die Vorgaben aus § 4 Abs. 7 VgV bei der Beschaffung jedoch zu berücksichtigen, soweit der Stand der Technik und die Einsatzfähigkeit dies zulassen. Nichts anderes verlangt auch § 17 TVgG-NRW. Gem. § 17 Abs. 1 TVgG-NRW sind bei der Beschaffungsentscheidung die Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen. Da § 17 Abs. 1 TVgG-NRW auch im Unterschwellenbereich gilt, sind Einsatzfahrzeuge weder nach § 4 Absatz 10 VgV im Oberschwellenbereich noch nach § 17 TVgG-NRW im Unterschwellenbereich aus der Umwelt- und Energieeffizienzprüfung herausgenommen.

    Gibt es einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut von § 17 Abs. 4 TVgG – NRW einerseits („Im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung sollen Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ausdrücklich genannt werden…“) und dem Wortlaut von § 3 Abs. 5 TVgG-NRW andererseits („…in der Bekanntmachung des Auftrags und in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich hinsichtlich des Umfangs der Vorgaben und der Gewichtung dokumentiert sind…“)?

    § 3 Abs. 5 TVgG-NRW befasst sich mit Zuschlagskriterien, § 17 Abs. 4 TVgG-NRW befasst sich mit ergänzenden Ausführungsbestimmungen. Da die „Nichteinhaltung“ von Zuschlagskriterien wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als die Nichteinhaltung von ergänzenden Ausführungsbestimmungen, stellt § 3 Abs. 5 TVgG-NRW strengere Anforderungen an die Information der Bieter darüber („und“-Verknüpfung“) als § 17 Abs. 4 TVgG-NRW („oder“-Verknüpfung). Auch § 8 Abs. 1 TVgG-NRW verlangt wegen der Schwere der Folgen der Nichtbeibringung – wie § 3 Abs. 5 TVgG-NRW – für die Information der Bieter über die beizubringenden Verpflichtungserklärungen, dass auf diese „in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen“ hinzuweisen ist.
  11. Soziale Kriterien

    Wie verhalten sich § 18 Abs. 1 und Abs. 2 TVgG-NRW zueinander?

    § 18 Abs. 1 TVgG-NRW normiert das grundsätzliche Verbot, bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags Waren zu verwenden, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. § 18 Abs. 2 verlangt die Einholung entsprechender Verpflichtungserklärungen von den potentiellen Auftragnehmern.

    Sind schon bei Aufträgen ab einem Wert von 1 Cent Eigenerklärungen nach § 18 TVgG-NRW abzugeben? Was gilt bei Direktkäufen?

    Nach § 3 Abs. 6 VOL/A werden Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 500 EUR (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft (Direktkauf). Damit stellt der Direktkauf kein Vergabeverfahren dar. Das TVgG-NRW kommt mangels Vergabeverfahren bei Aufträgen unter 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht zur Anwendung. Landesbehörden können den Direktkauf nach den VV zu § 55 LHO NRW i. V. m. Ziffer 4 des gemeinsamen Runderlasses vom 23.12.2011 (sog. Wertgrenzenerlass) durchführen.

    Können die Eigenerklärungen gemäß § 18 TVgG-NRW bei geringwertigen Vergaben – z.B. beim einfachen Einkauf von Büroartikeln – auch mündlich abgegeben werden?

    Nein, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen sind gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 TVgG-NRW in jedem Falle schriftlich abzugeben. Auf den Direktkauf findet das TVgG-NRW jedoch keine Anwendung, so dass bei einem Einkauf von Büroartikeln bis zu 500 (ohne Umsatzsteuer) Euro keine Erklärung abzugeben ist.

    Welche Waren werden von § 18 TVgG-NRW und der entsprechenden Eigenerklärung erfasst?

    Die Erklärung bezieht sich auf alle Produkte, die Gegenstand der Leistung sind (z. B. Pflastersteine). Andere Gegenstände, die der Bieter in seinem Unternehmen einsetzt, um die Leistung zu erbringen (z. B. Werkzeuge), werden von § 18 TVgG-NRW nicht erfasst.

    Muss auch eine Eigenerklärung abgegeben werden, wenn die verwendete Ware eine gegenüber dem vertraglichen Hauptleistungsgegenstand völlig untergeordnete Nebenleistung darstellt (Beispiel: das Papier, auf dem ein Gutachten gedruckt wird)?

    In diesen Fällen, insbesondere im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages, bei denen die eingesetzte Ware eine völlig untergeordnete Rolle spielt – im Extremfall sogar entbehrlich wäre, da die Leistung grds. auch ganz ohne den Einsatz von Waren erbracht werden könnte (Abgabe des Gutachtens per email), kann auf die Einholung einer Eigenerklärung verzichtet werden.

    Welche Bedeutung hat der „Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ im Rahmen des TVgG-NRW und des Übergangserlasses?

    § 18 Abs. 2 TVgG-NRW verpflichtet Anbieter aller Branchen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards i.S.d. § 18 Abs. 1 TVgG-NRW. Dies geschieht durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, die den Vorgaben der ILO-Erklärung / Anlage 4 zum Übergangserlass entspricht. Von dieser Pflicht erfasst sind grundsätzlich auch Anbieter in Branchen, bei denen Verstöße gegen die ILO-Kernarbeitsnormen nicht zu erwarten sind. Auch sie müssen eine der ILO-Erklärung / Anlage 4 zum Übergangserlass entsprechende Erklärung ausfüllen.

    Der Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit benennt hingegen die Branchen, bei denen besondere Wachsamkeit angezeigt ist, da in diesen häufig Verstöße gegen die ILO-Kernarbeitsnormen bezüglich Kinderarbeit zu verzeichnen sind. Der Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit unterscheidet also zwischen solchen Branchen, die im Hinblick auf Kinderarbeit besonders bedenklich sind (sog. sensible Branchen), und den übrigen Branchen. Dies wirkt sich auf die Sorgfaltspflichten der Auftragnehmer dahingehend aus, dass – wenn keine sensible Branche betroffen ist – grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass bezüglich der eingesetzten Ware keine Verletzungen der ILO-Kernarbeitsnormen erfolgt sind.

    Diese Unterscheidung hat auch Auswirkungen darauf, wie die ILO-Erklärung / Anlage 4 zum Übergangserlass von Anbietern in unbedenklichen Branchen abzugeben ist (siehe nächste Frage).

    Welche Folgen hat der der „Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ darauf, wie die ILO-Erklärung / Anlage 4 zum Übergangserlass abzugeben ist?

    Die im Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit getroffene Unterscheidung zwischen besonders bedenklichen und den übrigen Branchen führt zu unterschiedlich hohen Anforderungen bei der Abgabe der ILO-Erklärung / Anlage 4 zum Übergangserlass.

    Anbieter aus solchen Branchen, die nicht zu den im Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit benannten besonders bedenklichen Branchen gehören, können stets die vierte Ankreuzmöglichkeit auf der ILO-Erklärung / Anlage 4 zum Übergangserlass („Ein unabhängiges Zertifikat bzw. die Zusicherung, den Auftrag gemäß den in der Leis-tungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, kann ich/können wir trotz Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach § 347 HGB nicht oder nicht fristgerecht vorlegen. Ich/Wir gehen davon aus, dass die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards bei der Ge-winnung oder Herstellung der Waren beachtet wurden.“) ankreuzen, um den Anforderungen des § 18 Abs. 2 TVgG-NRW gerecht zu werden.

  12. Frauenförderung

    Wie ist § 19 TVgG-NRW bis zum Erlass der Durchführungsverordnung zum TVgG-NRW praktisch umzusetzen?

    Nach dem Übergangserlass zum TVgG-NRW sind die Vorgaben des § 19 TVgG-NRW erst zu vollziehen, wenn die gemäß § 19 Abs. 3 TVgG-NRW in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Nr. 3 TVgG-NRW vorgesehene Rechtsverordnung zur Regelung des Inhalts der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie des Kreises der betroffenen Unternehmen in Kraft tritt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des geltenden Gleichstellungsrechts hiervon unberührt bleibt.

    Welche Personen gelten als Beschäftigte des Unternehmens im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TVgG-NRW?

    Bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl sind auch die sog. 400-€-Kräfte mit zu zählen. Die Teilzeitbeschäftigten werden mangels einer abweichenden Festlegung im Gesetz nach der Zahl der Mitarbeiter – der „Köpfe“ – und nicht nach der Zahl der Vollzeitäquivalente berücksichtigt. Die Mitarbeiter von Nachunternehmen bleiben hingegen unberücksichtigt.
  13. Rechtsverordnung / Übergangserlass

    Wie ist damit umzugehen, dass die im Gesetz genannten Rechtsverordnungen zu den §§ 17 bis 19 TVgG-NRW noch nicht erlassen wurden?

    Durch eine Rechtsverordnung sollen die Verfahrensanforderungen für die §§ 17 bis 19 TVgG-NRW konkretisiert werden. Auch sollen den Auftraggebern Formularvordrucke als verbindliche Mindeststandards vorgegeben werden.

    Wegen der Auflösung des Landtages im März hat sich der Erlass der Rechtsverordnung verzögert, da das TVgG-NRW für die Rechtsverordnung zwingend das Einvernehmen des Wirtschaftsausschusses des Landtages vorschreibt und der Wirtschaftsausschuss daher erst wieder nach der Sommerpause tagt. Die Rechtsverordnung soll voraussichtlich im Herbst 2012 in Kraft treten. Ein Übergangserlass trifft daher vorläufige Regelungen und stellt die benötigten Vordrucke zur Verfügung. Der Erlass ist auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de unter dem Stichwort Tariftreue- und Vergabegesetz NRW eingestellt und kann im Download-Bereich heruntergeladen werden.

    Gelten die Anlagen zum Übergangserlass zum TVgG-NRW nur für öffentliche Aufträge von Landesbehörden oder auch für die Kommunen?

    Verpflichtend gilt der Runderlass einschließlich seiner Anlagen nur für Landesbehörden. Allerdings werden die getroffenen Regelungen auch den Kommunen zur Anwendung empfohlen.

    Wie ist § 19 TVgG-NRW bis zum Erlass der Durchführungsverordnung zum TVgG-NRW praktisch umzusetzen?

    Nach dem Übergangserlass zum TVgG-NRW sind die Vorgaben des § 19 TVgG-NRW erst zu vollziehen, wenn die gemäß § 19 Abs. 3 TVgG-NRW in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Nr. 3 TVgG-NRW vorgesehene Rechtsverordnung zur Regelung des Inhalts der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie des Kreises der betroffenen Unternehmen in Kraft tritt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des geltenden Gleichstellungsrechts hiervon unberührt bleibt.

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