Vermögensgegenstände
Entsprechend § 63 LHO müssen Vermögensgegenstände, die von einer Behörde nicht mehr benötigt werden, zunächst der übrigen Landesverwaltung (dazu gehören auch die Landesbetriebe) zum Kauf angeboten werden. In § 61 LHO und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften sind die dafür vorgesehenen Entgeltregelungen enthalten. Sollte die übrige Landesverwaltung die Vermögensgegenstände nicht benötigen, so dürfen sie zu ihrem vollen Wert an Dritte veräußert werden.
Mit der Datenbank „Vermögensgegenstände“ erhalten Sie die Möglichkeit, Informationen zu nicht mehr benötigten (dienstlichen) Vermögensgegenständen einzustellen. Sie können einen Newsletter abonnieren, der Sie über neu eingestellte Angebote von Behörden des Landes NRW informieren wird. Die Nutzung der Datenbank ist auf dienstliche Belange beschränkt. Hierüber dürfen keine privaten Gegenstände angeboten werden.
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