Vermögensgegenstand anlegen

Entsprechend § 63 LHO müssen Vermögensgegenstände, die von einer Behörde nicht mehr benötigt werden, zunächst der übrigen Landesverwaltung (dazu gehören auch die Landesbetriebe) zum Kauf angeboten werden. In § 61 LHO und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften sind die dafür vorgesehenen Entgeltregelungen enthalten. Sollte die übrige Landesverwaltung die Vermögensgegenstände nicht benötigen, so dürfen sie zu ihrem vollen Wert an Dritte veräußert werden.

Mit der Datenbank „Vermögensgegenstände“ erhalten Sie die Möglichkeit, Informationen zu nicht mehr benötigten (dienstlichen) Vermögensgegenständen einzustellen. Sie können einen Newsletter abonnieren, der Sie über neu eingestellte Angebote von Behörden des Landes NRW informieren wird. Die Nutzung der Datenbank ist auf dienstliche Belange beschränkt. Hierüber dürfen keine privaten Gegenstände angeboten werden.

Notebook "Lenovo ThinkPad T470S" und Lenovo ProDock /UltraDock Dockingstation inkl. Netzteil

Behörde
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MLV)
Bezeichnung
Lenovo ThinkPad T470S (20 JT) und Lenovo ProDock /UltraDock Dockingstation inkl. Netzteil
Menge
150
Ende des Angebots
06.05.2024
Telefon
0211 3843 - 1260
Bilder
Details anzeigen