Preisrecht

Preisrechtvorschriften

Die Verordnung PR Nr. 30/53 gibt den Marktpreisen den Vorrang vor nur ausnahmsweise zulässigen Selbstkostenpreisen und fördert den Vertragsabschluss zu Festpreisen.

Die Verordnung PR Nr. 30/53 gibt den Marktpreisen den Vorrang vor nur ausnahmsweise zulässigen Selbstkostenpreisen und fördert den Vertragsabschluss zu Festpreisen. Jeder Bieter, der ein Angebot auf eine Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers abgibt, unterliegt den Vorschriften der Verordnung. Preisabsprachen, die dagegen verstoßen, führen zur Nichtigkeit der Preisabrede. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Preisverordnung obliegt den Preisbehörden der Bundesländer (i.d.R. Bezirksregierungen/Regierungspräsidien). Die für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen 1972 erlassene Baupreisverordnung (VO PR Nr. 1/72) ist 1999 aufgehoben worden.