Reformiertes Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW)
TvgG, gültig ab 30. März 2018
Das neugefasste TVgG NRW bringt Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen, weil es auf die notwendigen und wesentlichen Vorschriften zurückgeführt wird. Insbesondere entfallen die bisher notwendigen Verpflichtungserklärungen. Stattdessen ist nur noch eine vertragliche Vereinbarung für die Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen notwendig.
Die Verschlankung des TVgG NRW und die Beachtung und Anwendung von Nachhaltigkeitsaspekten - insbesondere das Verbot der Kinderarbeit – stehen in keinem Widerspruch. Die Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes stellt keine Abkehr davon dar. Das Vergaberecht des Bundes sieht bereits vor, dass Unternehmen bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten müssen. Zu diesen Verpflichtungen gehören beispielsweise Mindestarbeitsbedingungen, aber auch internationale Abkommen. Diese internationalen Abkommen umfassen auch die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (sog. ILO-Übereinkommen). Dazu gehören das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
Darüber hinaus können Vergabestellen individuelle Nachweise und Zertifikate zu sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitsaspekten einfordern. Damit besteht in jeder Stufe eines Vergabeverfahrens die Möglichkeit, konkret und wirkungsvoll Nachhaltigkeitsaspekte zu verfolgen. Es ist daher sichergestellt, dass auch das neugefasste TVgG NRW im Zusammenspiel mit den Regelungen des allgemeinen Vergaberechts alle gesetzlich festgelegten Qualitätsstandards gewährleistet und umfassend Nachhaltigkeitsanforderungen in Vergabeverfahren berücksichtigt werden können.
Für neue Vergabeverfahren bedeutet dies, dass zukünftig nur noch eine vertragliche Regelung erforderlich ist. Ein Muster steht Ihnen als Download zur Verfügung.
Für laufende Vergabeverfahren ist mit § 4 TVgG NRW festgelegt, dass das neue Gesetz ab dem Inkrafttreten Geltung hat. Daher werden alle bisherigen Verpflichtungserklärungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen bis auf die Nr. 2 der BVB TVgG-NRW (VOL 8c – national -; 513 EU) gegenstandslos. Sofern Sie in einem laufenden Verfahren den Vergabeunterlagen beigefügt sind, ist dies unschädlich, sie dürfen jedoch nicht mehr zum Gegenstand einer Entscheidung (z.B. Aufklärung, Nachforderung, Zuschlag) gemacht werden.
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