Gewerbezentralregister

Auskunft Gewerbezentralregister

Öffentliche Auftraggeber können ab einer Auftragssumme von 30 000 Euro für weitere drei Jahre auf freiwilliger Basis, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, selbst eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anzufordern.

Nach § 150a der Gewerbeordnung kann der öffentliche Auftraggeber die zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 81Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Auskünfte selbst aus dem Gewerbezentralregister anfordern.
Dies ist zusätzlich zu der Abfrage aus dem Wettbewerbsregister ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro für den Bieter möglich, der den Zuschlag erhalten soll.

In jedem Fall sind öffentliche Auftraggeber ab einer Auftragssumme von 30 000 Euro verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, selbst eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anzufordern. Von Bewerbern oder Bietern kann in einem Vergabeverfahren lediglich die Abgabe einer Eigenerklärung gefordert werden, dass keine Eintragungen im Gewerbezentralregister vorliegen.

Auskünfte können durch die Vergabestellen online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Die erforderliche Zugangsberechtigung für das "In-FormJu-Verfahren" erhalten Vergabestellen auf schriftlichen Antrag für bis zu fünf Beschäftigte. Nähere Informationen zum Verfahren sowie das Teilnahmeformular erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Bundesamtes für Justiz (s. a. unter Links). Die auf die Anfrage hin erteilte Auskunft erfolgt weiterhin nur durch Papierform (Postversand).