21.01.2026

Neufassung des § 3a VOB/A

In NRW gelten weiterhin die VV zu § 55 LHO, in der Fassung vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) 

Zum 1. Januar 2026 wurde § 3a Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) § neu gefasst. Die Änderung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 16.12.2025 B7).

Die Neufassung des § 3a VOB/A ist für Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen irrelevant.

Die Verwaltungsvorschriften (VV) zur Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) enthalten keine dynamische Verweisung auf die VOB/A in ihrer jeweils geltenden Fassung. Auf die Nr. 8.3.2 der VV zu § 44 LHO NRW i. V. m. den VV zu § 55 LHO NRW wird hingewiesen. Damit verbleibt es bei den in Nr. 2.2 der VV zu § 55 LHO NRW genannten Wertgrenzen.