11.11.2021

Wettbewerbsregister

Das Wettbewerbsregister steht ab dem 01.12.2021 zur Abfrage zur Verfügung. Auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. Oktober 2021 wird hingewiesen (BAnz AT 29.10.2021 B3).

Ab dem 01.12.2021 sind Strafverfolgungsbehörden und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufene Behörden verpflichtet, Rechtsverstöße dem Bundeskartellamt mitzuteilen.

Registrierte Auftraggeber können ab dem 01.12.2021 Anfragen beim Wettbewerbsregister stellen.

Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber hierzu jedoch verpflichtet.

Diese Anfragen sind vor der Erteilung des Zuschlags in Vergabeverfahren ab den in § 6 Wettbewerbsregistergesetz genannten Auftragswerten beim Wettbewerbsregister zu stellen.

Unternehmen und natürliche Personen können Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Ebenso können Stellen, die ein amtliches Verzeichnis i.S.d. § 48 Abs. 8 VgV führen, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Bis zur Abfragepflicht am 01.06.2022 bleibt die bisher bestehende Abfragepflicht im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Nach diesem Zeitpunkt, bleibt für weitere drei Jahre die Möglichkeit bestehen, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen.

Registrierungen können nunmehr auch über De-Mail an das Bundeskartellamt gerichtet werden.

Weitere Informationen sind unter Bundeskartellamt - Wettbewerbsregister erhältlich.