27.03.2024

Es wurden Änderungen aufgrund des Wegfalls des Vergaberegisters, der Einrichtung des Wettbewerbsregisters, der verpflichtenden Meldung von Daten zur Vergabestatistik, der Einführung der eForms sowie der Änderungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung NRW berücksichtigt.

Soweit Formulare Erklärungen von Bewerber-/Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern oder Eignungsverleihern beinhalten, wurde die Abgabe der Erklärungen in Textform erheblich vereinfacht.

Darüber hinaus wurden zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Kapitel 7 enthält nunmehr keine Texte mehr. Es sind Links enthalten, die auf die entsprechenden Vorschriften führen. Somit ist die Aktualität der dort abgebildeten Gesetze, Verordnungen und sonstiger Vorschriften stetig gewährleistet.

Der Formularserver wurde entsprechend aktualisiert. Die PDF Formulare werden erfahrungsgemäß deutlich später zur Verfügung stehen, da wir hier auf Zulieferung angewiesen sind. Die Ergänzungslieferung steht in einer nicht druckbaren Version zur Ansicht in vergabe.NRW.  Das VHB NRW steht Ihnen ebenso aktualisiert dort zur Verfügung.

Die Ergänzungslieferung als Printversion wird voraussichtlich ab der 19. Kalenderwoche 2024 ausgeliefert.

Die KBSt-Vergabe wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen ein entspanntes und schönes Osterfest.

12.12.2023

Hintergrund ist der Anstieg der staatlichen Abgaben für die LKW Maut.

Näheres entnehmen Sie bitte der Kurzinformation, die unter Landeseinkauf/Versand Express Sendungen zum Download bereit steht.

24.07.2023

Näheres entnehmen Sie bitte der Kurzinformation, die unter Landeseinkauf/Paketversand zum Download bereit steht.

03.11.2022

Sofern Sie in den letzten Tagen seitens DHL separate Informationsschreiben im Rahmen des Massenversands an alle Kunden von DHL erhalten haben, betrachten Sie diese bitte als gegenstandslos. Maßgeblich sind nur die in vergabe.NRW eingestellten Informationen.

12.04.2022

Die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5. EU-Sanktionspaket) (nachfolgend VO) hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen – z.T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien – sowie die laufende Ausführung bereits abgeschlossener Aufträge und Konzessionen.

Im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren bzw. nicht abgeschlossene Verträge gilt der maßgebliche Artikel 5 k der VO unmittelbar und bedarf keiner weitergehenden Umsetzung. Die VO ist bereits am 09.April in Kraft getreten.

Für die Ausführung bereits zugeschlagener Aufträge und Konzessionen besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 10. Oktober 2022.

Hinweis:

Verboten sind nicht lediglich Auftragsvergaben an russische Unternehmen im Sinne der VO, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10 % des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).

Zur Umsetzung und zur einheitlichen Anwendung in den Vergabeverfahren für Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen verwenden Sie in den EU-weiten Vergabeverfahren die als Download zur Verfügung gestellte Eigenerklärung.

 

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Artikel 5k lautet wie folgt:

„(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a)den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 —von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.“

 

11.04.2022

Einführung von Krisenzuschläge ab dem 19. April 2022 bei DHL Paket International

1. Anhebung bisher bestehender Krisenzuschläge für das DHL Paket International und zusätzlich Einführung für neue Länder

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über alle ab 19. April 2022 gültigen Krisenzuschläge für DHL Paket International in die wichtigsten aufgeführten Destinationen (in Klammern haben wir Ihnen den bisherigen Krisenzuschlag ergänzt).

ÜBERSICHT der wichtigsten GÜLTIGEN KRISENZUSCHLÄGE ab 19. April 2022

Land

 

DHL Paket International Premium
Zuschlag pro angefangenem Kilogramm

 

DHL Paket International Economy
Zuschlag pro angefangenem Kilogramm

Australien

 

EUR 5,20 (EUR 3,90)

 

EUR 3,70 (EUR 0,00)

Brasilien

 

EUR 2,80 (EUR 2,60)

 

EUR 2,80 (EUR 2,60)

Chile

 

EUR 3,90 (EUR 3,90)

 

EUR 3,90 (EUR 3,90)

China (neu)

 

EUR 0,50 (EUR 0,00)

 

EUR 0,50 (EUR 0,00)

Hongkong (neu)

 

EUR 0,50 (EUR 0,00)

 

EUR 0,50 (EUR 0,00)

Japan

 

EUR 2,90 (EUR 1,00)

 

EUR 2,90 (EUR 0,00)

Kanada (neu)

 

EUR 2,05 (EUR 0,00)

 

EUR 2,05 (EUR 0,00)

Neuseeland

 

EUR 5,20 (EUR 3,90)

 

EUR 3,70 (EUR 0,00)

Singapur

 

EUR 1,30 (EUR 0,80)

 

EUR 1,30 (EUR 0,80)

Südafrika

 

EUR 2,80 (EUR 1,90)

 

EUR 2,80 (EUR 1,90)

Südkorea (neu)

 

EUR 1,50 (EUR 0,00)

 

EUR 1,50 (EUR 0,00)

Taiwan

 

EUR 1,50 (EUR 1,00)

 

EUR 1,50 (EUR 0,00)

USA

 

EUR 2,35 (EUR 2,35)

 

EUR 2,35 (EUR 2,35)

 

2. Einführung von Krisenzuschlägen für DHL Paket International für alle Flugrelationen in die Destinationen der Zonen 4 bis 6:

ÜBERSICHT der in den Zonen 4 – 6 GÜLTIGEN KRISENZUSCHLÄGE ab 19. April 2022

Länder der

 

DHL Paket International Premium
Zuschlag pro angefangenem Kilogramm

 

DHL Paket International Economy
Zuschlag pro angefangenem Kilogramm

Zone 4*

 

EUR 0,65

 

EUR 0,65

Zone 5

 

EUR 1,30

 

EUR 1,30

Zone 6

 

EUR 2,30

 

EUR 2,30

 

* exklusive Armenien, Georgien, Türkei und Russland

Die Krisenzuschläge International werden reduziert bzw. gestrichen, sobald sich die Situation wieder normalisiert.

Unter dhl.de/aktuelles finden Sie die jeweils aktuellen Einschränkungen für den Versand von Briefen und Paketen ins Ausland

sowie ggf. erforderliche Zuschläge für einzelne Destinationen.

03.03.2022
Es ist allerdings mit Prozessstörungen und Laufzeitverzögerungen zu rechnen. Ggf. bestehende Sanktionsbestimmungen in diese Länder sollten beachtet werden.
28.12.2021

Neue Krisenzuschläge ab 1.1.2022

Bitte entnehmen Sie diese dem als Download zur Verfügung gestellten Dokument.