Informationstechnik
Beim Abschluss von Verträgen zwischen öffentlichen Auftraggeber und einem Auftragnehmer sind grundsätzlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zu vereinbaren. Das gilt auch für etwaige zusätzliche (ZVB NRW ) oder ergänzende Vertragsbedingungen und soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen. Für den Bereich der Informationstechnik sind die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit die EVB-IT Regelungsbereiche der bislang geltenden Besonderen Vertragsbedingungen nicht abdecken, sind die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-IT) anzuwenden. EVB-IT und BVB-IT stellen eine Ergänzung der in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) enthaltenen allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) dar und modifizieren die VOL/B für den Bereich der Informationstechnik.
Zur Unterstützung bei der IT-Beschaffung hat der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik die "Unterlage für die Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen" (UfAB V) herausgegeben, die insbesondere die Auswertung von Angeboten in diesem Bereich standardisiert.
Ein weiteres, schwieriges Thema ist die produktneutrale Ausschreibung von IT-Produkten und die Berücksichtigung von Aspeketen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit bei der Ausschreibung von IT-Produkten. Das Beschaffungsamt des Bundesministerium des Innern und der IT-Branchenverband BITKOM erarbeiten eine Reihe von Leitfäden, die Hilfestellung bei der Ausschreibung von IT-Produkten geben soll. Informationen hierzu finden Sie unter Links.
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