27.06.2022

Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 besteht bei bestimmten Wirtschaftsbeteiligten ein Zuschlagsverbort bzw. ein Vertragserfüllungsverbot. 

Ausnahmen hiervon sind in v. g. Verordnung bei Verträgen für bestimmte zivile Zwecke angegeben. Hierfür wurde im Bundesanzeiger am Freitag, 24. Juni 2022 (BAnz AT 24.06.2022 B) eine allgemeine Genehmigung veröffentlicht. Diese steht Ihnen unter vergabe.NRW/Krisenzeiten als Download zur Verfügung.