Gesetzestext und Dokumente

Vergaberechtsvorschriften

Das Vergaberecht umfasst alle Gesetze und Regelungen, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen zu beachten hat.

Das Vergaberecht umfasst alle Gesetze und Regelungen, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen zu beachten hat. Ziel ist ein wirtschaftlicher Einkauf, der durch transparenten und fairen Wettbewerb sichergestellt werden soll, damit Steuergelder sparsam und sachgerecht verwendet werden und gleichzeitig die Unternehmen am Markt – insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen - angesprochen werden sollen. Außerdem soll verhindert werden, dass der Staat als großer Nachfrager auf dem Markt seine Marktstärke missbraucht. Ein weiteres Ziel ist die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte in der EU durch transparente und nicht diskriminierende Verfahren für alle potenziellen europäischen Bewerber um öffentliche Aufträge.

Der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält die gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen der öffentlichen Auftragsvergabe und regelt das Verfahren zur Nachprüfung solcher Auftragsvergaben. Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) regelt die Details des Vergabeverfahrens für den Liefer- und Dienstleistungsbereich ab den Schwellenwerten für EU-weite Vergabeverfahren. Für Bauaufträge gilt hier der zweite Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Hinzu kommen spezielle Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen in der Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV), für Sektorentätigkeiten durch Sektorenauftraggeber in der Sektorenverordnung (SektVO) sowie für sicherheitsrelevante Aufträge in der Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).

Für nationale Vergaben finden sich die vergleichbaren Regelungen in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)  sowie dem ersten Abschnitt der VOB/A. Ergänzt bzw. zur Anwendung gebracht werden diese Regelungen durch das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW), den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung sowie weiteren landesrechtlichen Vorschriften. Für die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen konkretisiert § 26 Kommunalhaushaltsverordnung die Vergabegrundsätze. Auch hier gelten ergänzende Erlasse.

Ob eine Leistung europaweit auszuschreiben ist, richtet sich danach, ob bestimmte Auftragswerte überschritten werden. Vergabestellen des Landes und der Kommunen müssen bei Lieferungen und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 215.000 Euro und bei Bauleistungen ab einem Auftragswert von 5.382.000 Euro europaweit ausschreiben. Soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU sind erst ab einem Auftragswert von 750.000 Euro europaweit auszuschreiben. Eine Liste dieser nach dem CVP Code aufgeschlüsselten Leistungen steht zum Download zur Verfügung. Bei den genannten Auftragswerten handelt es sich um Auftragswerte ohne Umsatzsteuer.